Ruhestand/Rente
Sie haben das Ende Ihrer Lebensarbeitszeit erreicht oder möchten in den freiwilligen vorzeitigen Ruhestand gehen? Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg und stehen Ihnen bei Fragen zur Seite.
Tarifbeschäftigte
Nach dem Erreichen der Altersgrenze erhalten Tarifbeschäftigte auf Antrag eine Altersrente. Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund. Der Rentenantrag soll innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt werden.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erhalten Tarifbeschäftigte zusätzlich eine Zusatzversorgung, über die wir ebenfalls die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen haben.
Versorgungsberatung
Bei berechtigtem Interesse haben Sie Anspruch auf eine Versorgungsberatung. Dort erhalten Sie Auskünfte über Ihre zukünftigen Zusatzversorgungsansprüche.
Brauchen oder wünschen Sie Informationen über Ihre Zusatzversorgungsansprüche, dann berät Sie die Versorgungsberatung. Bitte wenden Sie sich jedoch zunächst an Ihre Personalsachbearbeitung im Personalservice. Sollten wir Ihnen in bestimmten Fällen nicht weiterhelfen können, dann können Sie sich an die Versorgungsberatung wenden.
Voraussetzung für eine Beratung
Informieren Sie sich bei der Planung Ihrer persönlichen Entscheidungen über die Auswirkungen auf Ihre Zusatzversorgung. Dies ist auch dann wichtig, wenn die Veränderung auf dienstlichen Interessen beruht (zum Beispiel bei einer Beurlaubung im öffentlichen Interesse). Die Versorgungsberatung berät Sie, wenn Sie ein berechtigtes Interesse haben.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn
- Sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen wollen oder
- eine Teilzeitbeschäftigung, eine Teilzeitarbeit nach dem Altersteilzeittarifvertrag oder eine Beurlaubung ohne Bezüge planen, auch wenn Sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Versorgungsberatung teilt Ihnen die zu erwartende Höhe der Zusatzversorgung mit. Dabei werden unter allgemeinem Hinweis auf Steuer- und Sozialversicherungspflicht nur die Bruttobeträge ermittelt.
Beamte
Nach dem Erreichen der Altersgrenze erhalten Beamtinnen und Beamte ein Ruhegehalt (Pension). Auskünfte hierzu erhalten Sei beim Zentrum für Personaldienste (ZPD). Für die Berechnung der Pension legt das ZPD Ihre ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu Grunde. Dieses sind insbesondere Zeiten
- in einem Beamtenverhältnis
- als Soldatin oder Soldat
- in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Daneben werden Ihre zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge berücksichtigt. Diese bestehen aus
- Grundgehalt
- Ruhegehaltfähigen Zulagen
- Familienzuschlag.
Eintritt in den Ruhestand
Als Beamtin oder Beamter treten Sie
- mit Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze oder
- einer besonderen Altersgrenze (zum Beispiel im Polizeivollzug)
- auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr (mit Versorgungsabschlag) oder
- bei dauernder Dienstunfähigkeit (mit Versorgungsabschlag)
- bei Vorliegen einer Schwerbehinderung nach einer besonderen Antragsaltersgrenze (mit Versorgungsabschlag)
in den Ruhestand.
Unterstützung bei Fragestellungen zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen, bei der Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie der zur Abrechnung von Aufwendungen für Dienstunfallfolgen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten Sie ebenfalls beim ZPD.
Hinausschieben des Ruhestandes
Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.
Für Professorinnen und Professoren ist das Hinausschieben des Ruhestandseintritts gem. § 16 Abs. 7 HmbHG auf begründete Ausnahmefälle beschränkt. Zudem wird durch die weitere gesetzliche Voraussetzung des Vorliegens besonderer wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen klargestellt, dass die Gewährleistung von Lehrkontinuität oder die Überbrückung einer Vakanz für sich genommen noch nicht für das Hinausschieben des Ruhestands genügt. Das Dekanat legt im Rahmen der Antragstellung an das Präsidium die genannten Erfordernisse in einem gesonderten Antragsformular nieder. In diesem Rahmen wird durch die Fakultät eine Vereinbarung zwischen der Professorin oder dem Professor und der Hochschule über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geschlossen; diese bedarf neben der Zustimmung des Dekanats auch der Zustimmung des Präsidiums.
Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand kann für Beamte (außer Professoren) auch auf eigenen Antrag gewährt werden, sofern es im dienstlichen Interesse liegt. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Dienstherrn.
Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erfolgt durch Entscheidung des Senats. Der Beschluss muss der Beamtin / dem Beamten vor dem gesetzlichen Eintritt in den Ruhestand zugehen.
Versorgungsberatung
Die Versorgungsberatung berät Sie über Ihre zukünftigen Versorgungsansprüche. Dazu müssen Sie als Beamtin oder Beamter im aktiven Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen.
Ferner muss bei Ihnen ein berechtigtes Interesse vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen geplanter persönlicher Entscheidungen. Diese können auch im dienstlichen Interesse liegen.
Berechtigtes Interesse
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn
- das 55. Lebensjahr vollendet ist oder
- eine Freistellung vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung) bestand, zurzeit besteht oder beabsichtigt ist oder
- eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bevorsteht.
Grundsätzlich wird eine schriftliche Auskunft erteilt. Auf Wunsch können Sie zusätzlich eine Alternativberechnung erhalten. Um eine Versorgungsberatung zu erhalten, können Sie die Personalabteilung oder die Versorgungsberatung direkt ansprechen. Bitte beachten Sie, dass bei der Anfrage für eine schriftliche Versorgungsberatung das Ruhestandsdatum mindestens 6 Monate in der Zukunft liegen muss (Ausnahme: Dienstunfähigkeit).
Anfragen
Schriftliche Anfragen richten Sie bitte per E-Mail an das Funktionspostfach:
- beamtenversorgung"AT"zpd.hamburg.de
Servicenummer des ZPD: +49 40 42805-4250
Bei Anfragen teilen Sie dem ZPD bitte folgende Angaben mit:
- vollständiger Name
- Geburtsdatum
- aktuelle Beschäftigungsstelle
- voraussichtlicher Eintritt in den Ruhestand
- voraussichtlicher Beschäftigungsumfang bis zum Beginn des Ruhestandes
Die Versorgungsberatung berät nicht zu Fragen rund um den Eintritt in den Ruhestand, Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen. Bei Informationsbedarf wenden Sie sich an Ihre Personalstelle. Einen persönlichen Termin bei der Versorgungsberatung können Sie nach Erteilung einer schriftlichen Auskunft vereinbaren.
Urlaub bei Eintritt in den Ruhestand
Bei Ende des Beamtenverhältnisses im Laufe des Urlaubsjahres wegen Erreichen der Altersgrenze steht Ihnen gem. § 11 Abs. 1 HmbEUrlVO für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach den §§ 5 bis 10 HmbEUrlVO zu.
Dies gilt ebenso bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder vorzeitigem Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit.
Beispiele:
- Eintritt in den Ruhestand zum 01.02.2021 bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen:
= 1 voller Beschäftigungsmonat, also 1/12 von 30 Tagen
= 2,5 Tage, gerundet nach § 3 Abs. 2 HmbEUrlVO: 3 Tage Erholungsurlaub
- Eintritt in den Ruhestand zum 01.08.2021 bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen:
= 7 volle Beschäftigungsmonate, also 1/12 von 30 Tagen
= 17,5 Tage, gerundet nach § 3 Abs. 2 HmbEUrlVO: 18 Tage Erholungsurlaub
Rechtliche Grundlagen
- Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz
Tarifbeschäftigte
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) auf den Webseiten der TdL
Beamte
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) auf den Webseiten der Stadt Hamburg
- Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) auf den Webseiten der Stadt Hamburg
- Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) auf den Webseiten der Stadt Hamburg
- § 16 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) auf den Webseiten der Stadt Hamburg